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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22   

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OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22 (https://dejure.org/2022,17640)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 (https://dejure.org/2022,17640)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 2 B 79/22 (https://dejure.org/2022,17640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BGB § 133; BGB § 157; BremVwVfG § 28; BremVwVfG § 45 Abs 1 Nr 3; BremVwVfG § 46; GastG § 8; GewO § 49; ProstSchG § 22; VwGO § 60; VwVfG § 28; VwVfG § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG § 46;
    Feststellender Verwaltungsakt; Erlöschen der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte; Schließung wegen Corona-Pandemie; Anhörung - Anhörung; Auslegung eines Verwaltungsakts; Betriebsschließung; Corona-Pandemie; Coronaverordnung; Corona-Verordnung; Erlaubnis; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte und gegen die Anordnung der Schließung der Prostitutionsstätte

  • rechtsportal.de

    Anhörung; Auslegung eines Verwaltungsakts; Betriebsschließung; Corona-Pandemie; Coronaverordnung; Corona-Verordnung; Erlaubnis; Erlöschen; feststellender Verwaltungsakt; Heilung; Prostitutionsstätte; Widerruf; Feststellender Verwaltungsakt; Erlöschen der Erlaubnis zum ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 08.06.2020 - 2 B 86/20
    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14/09, juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.4.2017 - 9 B 54/16, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 10).

    Ob dies ausnahmsweise anders ist, wenn die Äußerungen der Behörde im gerichtlichen Verfahren erkennbar über die bloße Verteidigung der angefochtenen Verfügung hinausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 10) kann dahinstehen.

    Bei Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 12.).

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Dass eine solche verbindliche Feststellung gewollt ist, kann sich unter anderem aus dem Wortlaut der behördlichen Äußerung, ihrem Zusammenhang oder daraus ergeben, dass eine derartige Feststellung in einem Gesetz vorgesehen ist (BVerwG, Urt. v. 25.06.2003 - 6 C 17/02, juris Rn. 13).

    Nicht ausreichend für die Annahme einer verbindlichen Feststellung ist, dass die Behörde in der Begründung des Verwaltungsaktes einen Umstand als Vorfrage prüft (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2003 - 6 C 17/02, juris Rn. 13).

  • OVG Hamburg, 29.10.2014 - 2 Bs 179/14

    Hemmung des Laufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    In der baurechtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass die dreijährige Frist innerhalb der mit der Bauausführung begonnen werden muss, um ein Erlöschen der Baugenehmigung zu vermeiden (vgl. § 73 Abs. 1 BremLBO ), bei höherer Gewalt analog §§ 206, 209 BGB gehemmt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 29.10.2014 - 2 Bs 179/14, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Denn im Falle eines solchen Verlängerungsantrags werde der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verändert und die bisher bestehende Legalisierungswirkung nicht ohne weitere Prüfung verlängert; dadurch laufe der Bauherr Gefahr, seine Baugenehmigung zu verlieren (Hamb. OVG, Beschl. v. 29.10.2014 - 2 Bs 179/14, juris Rn. 23).

  • OVG Saarland, 21.09.2015 - 1 A 414/14

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis auf Vorrat

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Zum anderen sollen Genehmigungen, von denen längere Zeit kein Gebrauch gemacht wurde, nicht quasi "auf Vorrat" weiter gelten (vgl. zu § 49 Abs. 2 GewO OVG SL, Beschl. v. 21.09.2015 - 1 A 414/14, juris Rn. 9).

    Die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG beginnt daher auch zu laufen bei einer Betriebseinstellung aus Gründen, die außerhalb der Einflusssphäre des Betreibers liegen, wie etwa Krankheit, baurechtliche Stilllegung oder Beschlagnahme bzw. Versiegelung der Betriebsräume (vgl. zu § 49 Abs. 2 GewO OVG SL, Beschl. v. 21.09.2015 - 1 A 414/14, juris Rn. 9; VG Mainz, Urt. v. 19.11.2015 - 1 K 664/14.MZ, juris Rn. 29; Wormit, in: Pielow, BeckOK GewO , § 49 Rn. 6; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO , 86. EL Februar 2021, § 49 Rn. 11; zu § 18 Abs. 1 BImSchG Ohms, in: Landmann/Rohmer.

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Unklarheiten gehen insofern zu ihren Lasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15/94, juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Der Umstand, dass die Gründe für das Nichtbetreiben der Prostitutionsstätte außerhalb seiner Sphäre liegen, ist bei der Bescheidung eines solchen Antrags zu berücksichtigen (vgl. zu § 49 Abs. 2 GewO Bay. VGH , Beschl. v. 23.02.2021 - 23 ZB 20.856, juris Rn. 26; zu § 21 Abs. 5 WaffG Gade, WaffG , 3. Aufl. 2022, § 21 Rn. 31; Steindorf/Gerlemann, WaffG , 11. Aufl. 2022, § 21 Rn. 27; zu § 3 Nr. 4 ApoG Steinmeyer, in: Bergmann/Pauge, Gesamtes Medizinrecht, § 3 ApoG Rn. 6).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14/09, juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.4.2017 - 9 B 54/16, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14/09, juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.4.2017 - 9 B 54/16, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.04.2017 - 9 B 54.16

    Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22
    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14/09, juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.4.2017 - 9 B 54/16, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 10).
  • VG Darmstadt, 25.11.2019 - 3 L 2690/18

    Veräußerung einer Gmbh, die Inhaberin einer Spielhallenerlaubnis ist

  • VG Mainz, 19.11.2015 - 1 K 664/14
  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Der Senat lässt darüber hinaus in mittlerweile ständiger Rechtsprechung für die Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die bloße Möglichkeit der Heilung nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 BremVwVfG durch Nachholen der Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht ausreichen (vgl. Beschl. v. 14.07.2022 - 2 B 79/22, juris Rn. 35; Beschl. v. 08.06.2020 - 2 B 86/20, juris Rn. 9; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2023 - 1 B 30/23, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21

    Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw.

    Darüber hinaus kann bei Entscheidungen, bei denen der Behörde wie hier ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, in aller Regel gerade nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Anhörungserfordernisses zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 - juris Rn. 36 und vom 08.06.2020 - 2 B 86/20 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 S 3.18 - juris Rn. 6 - auch in Bezug auf Beurteilungsspielräume; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 20).
  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 B 79/22 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 14 ME 54/22 -, juris Rn. 19; VG Gießen, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 6 L 1338/23.GI -, juris Rn. 22 (zu einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots).
  • VG Köln, 06.03.2024 - 12 L 2601/23

    Anhörung Heilung Bestimmtheit Inhaltsadressat Ausreisefrist Ermessen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2022 - 14 ME 54/22 -, juris Rn. 19; VG Gießen, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 L 1338/23.GI -, juris Rn. 22 (zu einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots).
  • OVG Bremen, 05.07.2023 - 2 LB 5/23

    Beamtenversorgungsrecht; ruhegehaltfähige Vordienstzeit; besondere

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 - 2 B 79/22, juris Rn. 16).

    Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15/94, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 - 2 B 79/22, juris Rn. 17).

  • VG Lüneburg, 17.08.2022 - 3 B 30/22

    Anzeige; Rechtsgrundlage

    Die den Bescheiden beigefügten Hinweise betreffen nicht die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG, so dass Ziffer 54 des Streitwertkatalogs (vgl. etwa OVG B-Stadt, Beschl. v. 14.7.2022 - 2 B 79/22 -, juris) nicht heranzuziehen ist.
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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD   

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https://dejure.org/2022,54538
VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31. März 2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Syrien: Dublin: keine Überlastung des bulgarischen Asylsystems durch ukrainische Geflüchtete

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C- 411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antrag stellers nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dor tigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsicht lich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK ver stößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitglied staaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstel lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende un zumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechts verletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen er reichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbeson dere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre phy sische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Ver elendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 -juris Rn. 92).

    Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Kla geverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 98).

    Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 163/17 - juris Rn. 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Das bul garische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der neueren Rechtsprechung - jedenfalls im Falle von nicht vulnerablen Personen - nicht davon auszugehen ist, dass diese in Bulgarien mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand lung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 1.7.2020 - 13 A 10424/19 - juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. ; 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VG Aachen, U.v. 15.4.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris).

    Davon ist je denfalls auszugehen, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde (so auch: VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris).

    Selbst wenn die bulgarischen Behörden den Asylverfahrens- und Aufnahmeanspruch des Asylbewerbers entgegen vorstehender Ausführungen zunächst rechtswidrig vernei nen sollten, ist es dem Asylbewerber möglich und zumutbar, gerichtlichen Rechtsschutz hiergegen in Anspruch zu nehmen (so auch: VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C- 411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antrag stellers nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dor tigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitglied staaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstel lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende un zumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechts verletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Es liegt auch keine Extremgefahr vor, die es verfassungsrechtlich gebieten würde, die Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12 - juris).
  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Zu be rücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Ge wicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 (1209); Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33).
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitglied staaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstel lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende un zumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 30.09.2008 - 7 VR 1.08

    Dortmund-Ems-Kanal (Stadtstrecke Münster) darf ausgebaut werden

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene An fechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 28.10.2013 - 10 CE 13.2257

    Abschiebungsanordnung des Bundesamts; Prüfung inlandsbezogener

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Weiterhin ist kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorgetragen oder ersichtlich, welches im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zum Prüfungsumfang des Bundesamts und demzufolge auch des Verwaltungsgerichts gehört (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 15 CS 18.1285

    Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

  • BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14

    Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme;

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 6 A 139/19

    Anforderungen an Darlegung der eigenen Konversion und religiösen Verfolgung im

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2007 - 5 ME 236/07

    Dauernde Unfähigkeit eines Beamten zur Erfüllung von Dienstpflichten aufgrund

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

  • VG Lüneburg, 12.12.2019 - 8 B 180/19

    Bulgarien; Dublin; Systemische Mängel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 13 A 10424/19

    Asylrecht -Zweitantrag eines syrischen Staatsangehörigen

  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

  • VG Stuttgart, 16.05.2022 - A 16 K 2402/22

    Afghanistan: Dublin Bulgarien: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt; Keine

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Dublin-Rückkehrer in Bulgarien durch den Krieg in der Ukraine nachhaltig verschlechtert hat bzw. absehbar verschlechtern könnte, bestehen somit nicht (so auch VG Aachen, Beschlüsse vom 23.03.2022 - 8 L 103/22.A - und vom 07.04.2022 - 8 L 123/22.A - VG Magdeburg, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD -, VG Schwerin, Beschluss vom 14.04.2022 - 5 B 222/22 SN -, alle abrufbar in Milo).
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